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| Pfarrer*in | Lehrvikar*in | Pfarrer*in im Probedienst | Diakon*in |
Die Infos gelten für alle Berufsgruppen, wenn keine Icons abgebildet sind.
Dir fehlt eine wichtige Info? Dann freuen wir uns über einen Hinweis an himmlische-berufe@ekiba.de
Wo finde ich Hilfe, wenn ich in meinem Dienst Alltagssexismus erlebe?
Beratung und Unterstützung findest Du bei der landeskirchlichen Beauftragten für Gleichstellung und Diversity: Claudia.Baumann@ekiba.de
Wo bin ich als Diakon*in angestellt?

Diakon*innen sind direkt bei der Landeskirche angestellt.
"Unmittelbare Vorgesetzte sind bei Tätigkeiten für Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken die/der Dekan*in; bezogen auf den Religionsunterricht, die/der Schuldekan*in. Die Funktion der mittelbaren Vorgesetzten wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. Der Evangelische Oberkirchenrat legt für bestimmte Aufgabenfelder abweichende Regelungen fest."
Diakon*innen werden nach TVÖD-Bund bezahlt: Berufsanfänger*innen starten mit Entgeltgruppe (EG) 10. Nach erfolgreichem Abschluss des Traineeprogramms erhalten Diakon*innen EG 11.
Quereinsteiger*innen in der Aufbauausbildung starten mit EG 9b.
Welche Regelungen gibt es für meine Arbeitszeit?
In den Kooperationsräumen steht Pfarrer*innen und Diakon*innen als Tool ein "Digitaler Aufgabenplaner" (auch Terminstundenmodell) für die Verteilung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten zur Verfügung. Es unterstützt bei der gerechten Aufgabenverteilung im Team, klärt Zuständigkeiten und kann dabei helfen, die eigene Arbeitszeit zu begrenzen.
Ausführliche Erläuterungen sind in der Arbeitshilfe auf ekiba.de zu finden.
Ein quantifizierter Dienstplan ermöglicht die Beschreibung bei Teildienstaufträgen und Wiedereingliederungen nach Krankheitszeiten. Die Dienstgruppenverordnung sieht die Erstellung eines Dienstplans verbindlich vor.

Am Anfang deines Lehrvikariats wird ein individueller Ausbildungsplan und eine Dienstbeschreibung mit dir besprochen und vereinbart.

Etwa acht bis zwölf Wochen nach Dienstbeginn wirst du bzw. der Ältestenkreis angeschrieben, mit der Bitte einen Dienstplan zu erstellen.
Der Dienstplan wird nach den örtlichen Gegebenheiten (Aufgaben) und nach den Vorgaben der vorgeschriebenen 39,0 Stunden-Woche angefertigt (19,5 Stunden / Woche bei halbem Deputat).
Nach der Genehmigung im Ältestenkreis / Kirchengemeinderat wird dein Dienstplan über den Dienstweg (Dekanat / Schuldekanat) an den Evangelischen Oberkirchenrat weitergeleitet und dort final genehmigt.
Gut zu wissen:
Im Kooperationsraum arbeiten Pfarrer*innen und Diakon*innen in einer Dienstgruppe zusammen und verständigen sich über die Aufgabenverteilung in einem gemeinsamen Dienstplan.
Kann ich über die Landeskirche Bikeleasing nutzen?
Ja, denn für alle landeskirchliche Mitarbeitende hat die Landeskirche einen Vertrag mit dem Anbieter Bikeleasing-Service geschlossen.
- Die Leasinglaufzeit für ein Rad beträgt 36 Monate, danach kann es bei Bedarf gekauft, zurückgegeben – oder ein Vertrag für ein neues Leasing-Rad abgeschlossen werden.
- Auf bikeleasing.de sind alle teilnehmenden Fahrradhändler vor Ort gelistet. Die Auswahl und Beratung erfolgen dann direkt im Geschäft.
- Pro Person und Haushalt können maximal zwei Räder geleast werden.
- Fahrradleasing wird über Gehaltsumwandlung abgewickelt.
- Das Angebot gilt für alle hauptamtlich bei der Landeskirche Beschäftigten mit wenigen Ausnahmen.
Keine Möglichkeit, ein Fahrrad zu leasen, haben derzeit:
- Auszubildende und Studierende
- Geringfügig Beschäftigte
- Mitarbeitende in der Probezeit
- Mitarbeitende mit befristeten bzw. bereits gekündigten Arbeitsverhältnis, welches innerhalb der Leasinglaufzeit endet
- Mitarbeitende, deren Renten- bzw. Pensionseintritt innerhalb der Leasinglaufzeit beginnt
- Mitarbeitende, deren Elternzeit bereits bekannt ist
- Mitarbeitende mit einer Lohnpfändung
Weitere Infos und den Firmencode erfährst du über deine*n Dienstvorgesetzte*n.
Gute Fahrt!
Wer ist für die Ausstattung meines Büros zuständig?

Bei Pfarrer*innen ist die jeweilige Pfarrgemeinde für die Bereitstellung und Ausstattung des Arbeitsplatzes zuständig.
Hinweise zu den Amtsräumen sowie zur technischen Ausstattung von Pfarrämtern und zu Diensthandys finden sich in der Handreichung Dienstwohnung.

Diakon*innen wird durch die Pfarr- oder Kirchengemeinde ein angemessener Arbeitsplatz (Dienstzimmer) gestellt. Dazu gehört die technische Ausstattung (Notebook / PC, Telefon).
Mit deiner Anstellung wird das Team der IT informiert, so dass du deine dienstliche E-Mail-Adresse zeitnah per Mail zugeschickt bekommst (Vorname.Nachname@kbz.ekiba.de).
Kontakt IT-Support der Landeskirche: support@ekiba.de
Ich möchte einen Einladungsflyer erstellen: Wo finde ich Vorlagen und Material dazu?
Für den Gemeindebrief, Präsentationen oder Visitenkarten stellt das Zentrum für Kommunikation digitale Vorlagen im Corporate Design der EKIBA zur Verfügung, die du dir kostenlos herunterladen und verwenden kannst:
Materialien (ekiba.de)
Materialien (ekiba.de)
Das Zentrum für Kommunikation steht bei Fragen auch gerne persönlich zur Verfügung.
Zentrum für Kommunikation (ekiba.de)
Zentrum für Kommunikation (ekiba.de)
Welche Dienstkleidung gibt es und wo kann ich einen Zuschuss beantragen?

Die Kleidung, die ein*e Pfarrer*in im Gottesdienst trägt, ist (jedenfalls meistens) der schwarze Talar mit weißem Beffchen. Du ziehst den Talar bei den meisten Gottesdiensten an und zeigst dich damit den anderen Menschen als Pfarrer*in – in der Kirche, im Kindergarten, auf dem Friedhof, beim Tauffest, im Altenheim oder an anderen Orten.
So ein Talar hält ein Leben lang – aber in der Anschaffung ist er nicht ganz billig. Die Landeskirche unterstützt dich beim Kauf deines Talars mit 200 €. Wenn du im Vikariat bist und einen Talar gekauft hast, stelle einen formlosen Antrag bei der Personalverwaltung und der Pfarrbesoldung und lege die Quittung bei.

Diakon*innen der Evangelischen Landeskirche in Baden werden im Rahmen ihres Dienstauftrages mit der öffentlichen Wortverkündigung beauftragt. Bei der Ausübung ihrer gottesdienstlichen Aufgaben können sie, wie auch Pfarrer*innen und Prädikant*innen, einen Talar als sichtbares Zeichen dieser Beauftragung tragen.
Für den Kauf eines Talars kann ein Zuschuss gewährt werden. Dazu bitte einen formlosen Antrag (mit Kopie der Rechnung) an das Büro des Landeskirchlichen Beauftragten stellen.
Was ist der Dienstweg? Wer sind meine Dienstvorgesetzten?

Krankmeldungen, der Dienstplan und die Anträge zur Fort- und Weiterbildung, zur Supervision oder zur Urlaubsplanung sind immer über den Dienstweg einzureichen. D. h. zunächst muss die / der Dekan*in des Kirchenbezirks den Antrag genehmigen und das Dekanat gibt dann die Entscheidung an den EOK weiter.
Antrag > Ältestenkreis / Kirchengemeinderat > Dekanat / Schuldekanat > Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe / z.B. Landeskirchlicher Beauftragter Herr Wejwer
Unmittelbare Vorgesetzte sind für Diakon*innen bei Tätigkeiten für Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken die / der Dekan*in; bezogen auf den Religionsunterricht, die / der Schuldekan*in.
Die Funktion der mittelbaren Vorgesetzten wird vom Evangelischen Oberkirchenrat (Personalreferat) ausgeübt, d.h. für die Berufsgruppe der Diakon*innen ist es der Landeskirchliche Beauftragte Joost Wejwer (Stabsstelle Diakon*innen).
Was bedeutet Residenzpflicht? Wo werde ich wohnen und welche Kosten entstehen für mich?
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Im Lehrvikariat, im Probe- und im Pfarrdienst besteht Residenz- und Dienstwohnungspflicht in der Gemeinde.
- Residenzpflicht nennt man die Verpflichtung, auf dem Gebiet der Gemeinde zu wohnen.
- Davon ist die Dienstwohnungspflicht zu unterscheiden: Pfarrer*innen, die auf eine Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag berufen sind, sind verpflichtet, in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwohnung zu wohnen (§ 38 Pfarrdienstgesetz der EKD).
Für die Dienstwohnung gelten dieselben Bedingungen wie bei den Dienstwohnungen im Probedienst. In Zukunft wird es im Rahmen des Transformationsprozesses der Landeskirche Pfarrstellen mit und ohne Dienstwohnung und damit auch mit und ohne Dienstwohnungspflicht geben.

Im Lehrvikariat wird privat eine Wohnung angemietet. Die Lehrgemeinde ist bei der Suche gerne behilflich.

Im Probedienst steht in der Regel in vakanten Gemeinden eine Dienstwohnung bzw. ein Pfarrhaus zur Verfügung, das als Dienstwohnung zugewiesen werden kann. In diesem Fall wird keine Miete gezahlt, aber der „Dienstwohnungsausgleichsbetrag“ (derzeit 782 € / Monat) wird vom Gehalt abgezogen und der Teil des Mietwertes, der über dem Dienstwohnungsausgleichsbetrag liegt, wird als „geldwerter Vorteil“ versteuert.
Steht im Probedienst kein Pfarrhaus zur Verfügung oder du möchtest, bzw. kannst nicht in das Pfarrhaus einziehen, ist eine Wohnung im Gemeindegebiet anzumieten (Residenzpflicht). In diesem Fall erhältst du das Gehalt ohne Abzug des Dienstwohnungsausgleichsbetrags, musst aber die Miete selbst bezahlen.
- Bewohnst du mit einem 50 % Stellendeputat die Dienstwohnung, wird dir der volle Ausgleichsbetrag von deinem Gehalt abgezogen – du kannst ja nicht nur zu 50 % wohnen.
- Wohnst du mit einem 50 % Stellendeputat in einer privaten Wohnung, ist in deinem ausgezahlten Gehalt der 50 % Ausgleichsbetrag enthalten.

Für Diakon*innen gilt keine Residenzpflicht, d.h. es entfällt die Pflicht, im Gebiet der Gemeinde zu wohnen. Ein Wohnort in der Nähe zum Arbeitsplatz / zur Gemeinde hilft für die Work-Life-Balance und ist zu empfehlen.
Wohnung oder Haus werden privat finanziert.
Einige Gemeinden bieten Hilfe bei der Wohnungssuche an.
Welche technischen Arbeitsgeräte werden mir zur Verfügung gestellt?
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Pfarrer*innen, Pfarrer*innen im Probedienst und Diakon*innen können, solange noch Budget vorhanden ist, über die Digitale EKIBA Endgeräte (Desktop-Computer, Notebooks, Surfaces und MacBooks – jedoch keine Smartphones) mit entsprechender Software (MS Word/ Excel/ PowerPoint/ Teams etc.) über die Landeskirche erwerben. Die Landeskirche ist Eigentümer deines Geräts. Verwaltet wird es durch einen externen Dienstleister. Es werden regelmäßig Updates installiert und bei Problemen und technischen Schwierigkeiten steht der externe Dienstleister ebenso zur Verfügung.

Lehrvikar*innen können, solange noch Budget vorhanden ist, über die Digitale EKIBA Endgeräte (Desktop-Computer, Notebooks und Surfaces – jedoch keine Smartphones) mit entsprechender Software (MS Word/ Excel/ PowerPoint/ Teams etc.) über die Landeskirche erwerben. Die Landeskirche ist Eigentümer deines Geräts. Verwaltet wird es durch einen externen Dienstleister. Es werden regelmäßig Updates installiert und bei Problemen und technischen Schwierigkeiten steht der externe Dienstleister ebenso zur Verfügung.
Für ALLE wichtig:
- Auch Schulungen für die Apps werden über die Bildungskirche angeboten: Fort- und Weiterbildungen - EKIBA (bildungskirche.com).
- Nähere Informationen zum Vorhaben findest du auf digitale EKIBA (ekiba.de).
- Nähe Informationen rund um die Endgeräte findest du unter: FAQ - EKIBA (meinekiba.net).
- Büro und Ausstattung Arbeitsplatz
Welche Dienstfahrten kann ich wo abrechnen?
Pfarrer*innen, Diakon*innen und Lehrvikar*innen erhalten für ihren Dienst in der Gemeinde Fahrtkostenerstattung.
Die Reisekostenvergütung beträgt pauschal 63 Euro pro Monat. Sie wird automatisch, ohne Antrag an die oben genannten Personen im gemeindlichen Einsatz ausgezahlt. Wenn die Pauschale nicht ausreicht, kann der Mehraufwand mit diesem Formular nachgewiesen werden.
Die Reisekostenpauschale soll die Fahrtkosten im örtlichen Bereich abdecken. Einmalige Fahrten, z.B. zu Fortbildungen, zu Konventen, Dienstgespräche etc. werden davon nicht berührt.
Weitere Fragen dazu? In der Infothek+ gibt eine ausführliche Übersicht (FAQ): Reisekosten (ekiba.de)
Die Reisekostenvergütung beträgt pauschal 63 Euro pro Monat. Sie wird automatisch, ohne Antrag an die oben genannten Personen im gemeindlichen Einsatz ausgezahlt. Wenn die Pauschale nicht ausreicht, kann der Mehraufwand mit diesem Formular nachgewiesen werden.
Die Reisekostenpauschale soll die Fahrtkosten im örtlichen Bereich abdecken. Einmalige Fahrten, z.B. zu Fortbildungen, zu Konventen, Dienstgespräche etc. werden davon nicht berührt.
Weitere Fragen dazu? In der Infothek+ gibt eine ausführliche Übersicht (FAQ): Reisekosten (ekiba.de)
Fahrtkosten sind prinzipiell in der Reisekostenverordnung geregelt: Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG, kirchenrecht-baden.de), Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (kirchenrecht-baden.de),
Für die Abrechnung deiner Fahrtkosten nutzt du das Portal KIDICAP.Travel. (Sollte deine E-Mail-Adresse noch nicht hinterlegt sein, melden wir dich an: Kontakt.)

Lehrvikar*innen bekommen Fahrten von der Ausbildungsgemeinde zum Predigerseminar über jeweilige Einzelbeantragungen erstattet.

Diakon*innen im Traineeprogramm können zusätzlich ihre Fahrtkosten zum Mentoring wie auch zur Supervision abrechnen: Pro Sitzung muss ein Antrag ausgefüllt werden.
Bitte beachten: es werden nur Fahrten bis maximal 1 Jahr zurückerstattet. Deshalb Fahrtkostenanträge bitte rechtzeitig einreichen.
Wo finde ich Hilfe, wenn ich benachteiligt und diskriminiert werde? Wie kann ich anderen helfen?
Leider erfahren Menschen nach wie vor auch im kirchlichen Rahmen Diskriminierung durch Personen oder Strukturen. Wir wollen uns nicht damit abfinden, sondern die Diskriminierung beenden und an uns und unserer Kirche arbeiten.
Bei einem Wunsch nach Beratung und der Suche nach Lösungen stehen wir hörend und helfend zur Seite: Kontakt Stabstelle Gleichstellung und Diversity (ekiba.de)
Ich bin krank und kann nicht arbeiten: Was muss ich tun?
Gute Besserung!

Bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden (Dekanat / Schuldekanat): mit Anruf oder E-Mail!

Bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden (Dekanat / Schuldekanat): Bitte anrufen!
Zukünftig werden die Krankmeldungen elektronisch durch die ZGAST bei den Krankenkassen abgerufen.
Welche Regelungen gelten für Mutterschutz und Elternzeit?

Damit Pfarrer*innen ihre Elternzeiten planen und kommunizieren können, stehen zwei Merkblätter mit allen relevanten Informationen zu Mutterschutz und Elternzeit zur Verfügung. Diese werden dir nach der Ankündigung der Schwangerschaft zugesandt.
Ein Teildienst von 25 %, 50 % oder 75 % ist während der Elternzeit im Pfarrdienst möglich. Dies gilt auch für die Elternzeiten im Probedienst.

Herzlichen Glückwunsch! Mit einer Schwangerschaft verändert sich viel. Bitte melde deine Schwangerschaft über den Dienstweg an die Dienstvorgesetzten (Dekanat / Schuldekanat) und ebenso bitte gleichzeitig an die Abteilung Personalverwaltung des EOK.
Nach deiner Meldung erhältst du weitere Infos mit dem Mutterschutzschreiben.
Mutterschutz:
- Anspruch auf eine Mutterschutzfrist > insgesamt mindestens 14 Wochen
- Beginn Mutterschutzfrist > sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin
- Ende > nach regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung
Elternzeit:
Diese Zeit kannst du nutzen, um dich umfassend um dein Kind zu kümmern, um Zeit in der Familie zu verbringen und auch, um dich in der neuen Familiensituation erst einmal zurechtzufinden.
- Kann von beiden Elternteilen wahrgenommen werden, nachdem das Kind auf die Welt gekommen ist.
- Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten.
- Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
- Auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern dürfen hiervon Gebrauch machen und sich somit für bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen lassen.
- Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.
- Es gibt klare Vorgaben und Regelungen.
Wie viele Fortbildungstage stehen mir zu? Welche Fortbildungsangebote gibt es? Wo kann ich mich anmelden?
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Pfarrer*innen stehen 14 Fortbildungstage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Für Pfarrer*innen im Probedienst gibt es ein eigenes “FEA -Programm” – d.h. gezielte Fortbildungen für die ersten Amtsjahre. Eine Übersicht der aktuellen Fortbildungen plus die Möglichkeiten, sich online (über den Dienstweg) anzumelden, findet sich im Buchungsportal.
Ca. 6 Wochen nach Beginn des Probedienstes werden alle, die den Probedienst begonnen haben, zu einer zweitägigen Tagung eingeladen zum Austausch und weiteren Infos.
Pfarrer*innen im Probedienst werden durch ein Mentoring begleitet, ebenso besteht die Möglichkeit zur Supervision.

Diakon*innen haben ein Recht auf Fort- und Weiterbildung.
Diakon*innen, die neu starten, werden in den ersten Dienstjahren durch das Traineeprogramm inkl. Mentoring und Supervision begleitet.
In den darauf folgenden Jahren können für Fortbildungen innerhalb von zwei Kalenderjahren bis zu 20 Arbeitstage verwendet werden (bei einer 100%-Stelle).
Eine Übersicht der aktuellen Fort- und Weiterbildungen plus die Möglichkeit, sich online (über den Dienstweg) anzumelden, bietet dir das Buchungsportal.
Einmal im Jahr treffen sich alle Diakon*innen in Baden zur Jahresfortbildung im Haus der Kirche (Bad Herrenalb). Vorträge zu aktuellen und relevanten Themen, praxisnahe Workshops und der kollegiale Austausch sind hier Programm.
Welche freien Tage stehen mir zu?

Pfarrer*innen mit gemeindlichem Auftrag arbeiten in einer 7-Tage-Woche, in der sie die Arbeitszeit selbstverantwortlich einteilen. In Absprache mit ihrer Dienstgruppe oder den Kolleg*innen im Kooperationsraum legen sie bei einem 100 % Deputat einen freien Tag in der Woche fest. Die freien Tage bei einem Teildienst werden je nach Deputatshöhe festgelegt.
Der „predigtfreie Sonntag“ steht Pfarrer*innen acht Mal im Jahr zu und umfasst das Wochenende von Samstag bis Sonntag. Pfarrer*innen im Probedienst haben 11 freie Wochenenden. Diese Wochenenden können mit dem freien Tag einer Woche kombiniert werden.
Gesetzliche Feiertage, die keine evangelischen Feiertage sind, werden nicht als Urlaubstage angerechnet.
Die Erreichbarkeit von Pfarrer*innen an freien Tagen und Wochenenden wird über die Kooperationsregion sichergestellt und mit den Pfarrkolleg*innen wechselseitig abgestimmt. Wer frei hat, hat vollumfänglich frei und ist nicht verpflichtet, regelmäßig den AB abzuhören oder das Handy zu checken. Ein*e Pfarrkolleg*in vertritt am Telefon.

Die Wochenarbeitszeit wird in der Regel auf sechs Wochentage verteilt. Der Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche beträgt 36 Arbeitstage.
Für regelmäßigen wöchentlichen (fortlaufenden) Sonntagsdienst erhalten Diakon*innen einen dienstfreien ganzen Werktag während der Woche (z.B. am Montag oder Samstag). Information für den Dienstplan: Der Sonntagsdienst wird im Dienstplan aufgeführt. Die verbleibende Wochenarbeitszeit wird auf die übrigen Werktage aufgeteilt.
Arbeitsbefreiung aus besonderem Grund:
- bei Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort > 1 Arbeitstag
- bei Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin > 1 Arbeitstag
- bei schwerer Erkrankung:
- eines Angehörigen im Haushalt > 1 Arbeitstag jährlich
- eines Kindes unter 12 Jahren, für das kein Krankengeldanspruch besteht > bis zu 4 Arbeitstage jährlich
- zusammen jedoch max. 5 Arbeitstage jährlich bei Erkrankungen
Die Freistellungen werden nur gewährt, wenn die Ereignisse auf Arbeitstage fallen, d.h. es sind keine zusätzlichen Urlaubstage!
Ich habe geheiratet: Wer muss informiert werden?
Herzlichen Glückwunsch!

Bitte melde deine Eheschließung über den Dienstweg an die Dienstvorgesetzten (Dekanat / Schuldekanat) und gleichzeitig auch an die Abteilung Personalverwaltung des EOK (jeweils mit Kopie der Heiratsurkunde).
Muss ich mich im Lehrvikariat privat krankenversichern?

Vikar*innen sind in der Regel im Beamtenverhältnis, also einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Damit sind sie beihilfeberechtigt und müssen sich, wenn sie die Beihilfe in Anspruch nehmen, für den Anteil der Arztrechnung, den die Beihilfe nicht übernimmt, privat krankenversichern. Es ist aber auch möglich, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Nähere Informationen findest du im .
Denk dran: Wenn du dich privat krankenversicherst, musst du außerdem eine private Pflegeversicherung abschließen.

Diakon*innen sind als Angestellte über die gesetzliche Krankenversicherung versichert.
Was ist die MAV und wie unterstützt mich die Mitarbeitendenvertretung?

Für alle landeskirchlichen Angestellten in den Bezirken und Gemeinden – inkl. der Diakon*innen - gibt es eine Mitarbeitendenvertretung (MAV).
Kontakt: MAV.Laki@ekiba.de
Für Diakon*innen, die im EOK eingesetzt sind, ist eine eigene MAV zuständig.
Kann ich mich für eine Pflegezeit freistellen lassen?

Wer die Verantwortung für pflegebedürftige Angehörige zu tragen hat, kann sich für eine Pflegezeit vom Dienst freistellen lassen. Alle Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt zur Pflegezeit.

Wenn du eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegst, kannst du vollständig oder teilweise vom Dienst freigestellt werden.
Das Recht auf Freistellung hängt von der Pflegebedürftigkeit der / des Angehörige*n ab. Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate.
Wie viele Stunden Religionsunterricht gehören zu meinem Dienstauftrag?

Das Regeldeputat im Religionsunterricht hängt ab von der Gemeindegröße. Es kann sich zwischen 4 - 8 Wochenstunden belaufen. In Kooperationsräumen beträgt es meist 4 – 6 Wochenstunden. Das Team kann im Kooperationsraum auch andere Stundenverteilungen untereinander vornehmen.

Diakon*innen haben i. d. R. ein Pflichtdeputat von sechs Stunden Religionsunterricht pro Woche (bei einem ganzen Deputat).
Zuständig für deinen Einsatz ist die / der Schuldekan*in des Kirchenbezirkes.
Kann ich eine Auszeit vom Dienst / Sabbatjahr nehmen?

Im Verlauf ihrer Berufsbiographie können Pfarrer*innen in der Badischen Landeskirche zwei Mal ein Sabbatjahr zur Salutogenese, für ein persönliches Projekt oder vor dem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nehmen. Das wird möglich durch ein vorausgehendes Ansparmodell, das individuell vereinbart wird. Weitere Informationen in der Übersicht.

Ein Sabbatjahr (Sabbatzeit) und deine Auszeit vom Dienst muss gut vorbereitet sein. Bitte stelle deinen Antrag über den Dienstweg. Die Details der Umsetzung werden dann gemeinsam mit der Personalverwaltung besprochen.
Zur finanziellen Vorbereitung der Auszeit wird in der Regel die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit um einen gewissen %-Satz für eine festgelegte Zeit reduziert, jedoch im üblichen Umfang weitergearbeitet.
Die eigentliche Sabbatzeit wird im Anschluss an die Ansparzeit genommen. Bei Reduktion des Gehaltes um 25 % und normaler Weiterarbeit entsteht im vierten Jahr ein Freijahr mit Weiterzahlung von 75 % der Vergütung.
Folgende Bedingungen gelten dabei:
- nicht in der Ausbildungsphase
- nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
- bei sozialer Absicherung, i. d. R. also ab 50 % Beschäftigungsumfang
- erst ab dem 3. oder 4. Berufsjahr
Bei Einsatz im RU ist die Sabbatzeit an das Schuljahr gebunden; Genehmigung eines Sabbatmodells durch den EOK nur im Benehmen mit Schuldekan*in. Die Rückkehr auf die bisherige Stelle nach Ablauf des Freijahres kann nicht zugesagt werden.
Bei Einsatz in Kirchengemeinde oder Kirchenbezirk ist eine Stellungnahme des Kirchengemeinderates bzw. des Bezirkskirchenrates erforderlich. Nach deren Eingang entscheidet der EOK. Bei Diakon*innen muss der künftige, also an das Sabbatjahr anschließende, Einsatz vorher geklärt sein.
Was tut die Landeskirche gegen sexualisierte Gewalt? Was kann ich tun, wenn Verdacht entsteht?
„Als Landeskirche haben wir über diesen gesellschaftlichen Auftrag hinaus besondere Verantwortung für die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt, die im Rahmen der Kirche geschehen ist. Im Zentrum steht der Blick auf die von sexualisierter Gewalt Betroffenen. Ihr Mut und ihre Bereitschaft, sich auf unterschiedlichen Wegen an die Landeskirche zu wenden ist entscheidend. Die Macht der Scham ist oft noch nach Jahren und Jahrzehnten massiv. Deswegen sind die Wege und Zeiten oft lang, bis Betroffene sich durchringen, die Geschichten ihrer Verletzungen zu erzählen. Es kommt darauf an, mit der Macht der Scham zu rechnen, behutsam und mit offenen Ohren zu hören, was Menschen auch durch in der Kirche Tätige angetan wurde und auch heute noch gelegentlich angetan wird.“
Landesbischöfin Heike Springhart
Die Weiterarbeit am Umgang mit sexualisierter Gewalt, ihre Prävention sowie deren Aufarbeitung in unserer Kirche, um Menschen vor sexualisierter Gewalt zu schützen und Betroffene zu begleiten, ist uns ein elementares Anliegen.
Mitarbeitende können und sollen sich mit der Ansprechstelle in Verbindung setzten, wenn sie etwas beobachten, wahrnehmen oder ihnen irgendeine Situation nicht geheuer ist. Dies ist ein niederschwelliges Angebot zur Einschätzung von Situationen.
Wenn ein begründeter Verdacht von sexualisierter Gewalt bekannt wird und unmittelbar Interventionsmaßnahmen getroffen werden müssen, sind die Dienstvorgesetzten und die Meldestelle des Evangelischen Oberkirchenrates zu informieren, die die Meldung weiterbearbeiten und die zuständigen staatlichen Stellen informieren. Die Meldestelle ist unter meldestelle@ekiba.de erreichbar. Den Betroffenen wird eine seelsorgliche Begleitung angeboten, sofern sie dies wünschen. Die Meldestelle ist in ihrer Tätigkeit selbständig und an Weisungen nicht gebunden.
Was kann ich tun, wenn ich selbst von sexueller Belästigung oder sexualisierter Gewalt betroffen bin?
Hilfe findest du bei der Stabsstelle “Schutz vor sexualisierter Gewalt” unserer Landeskirche: ansprechstelle@ekiba.de
Habe ich als Diakon*in Stimmrecht im Ältestenkreis?

Mit deiner Tätigkeit als Diakon*in hast du Anteil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und wirkst in der Leitung der Gemeinde deines Einsatzortes mit.
Das heißt, du leitest gemeinsam mit deinen Kolleg*innen, den Pfarrer*innen, die Gemeinde.
Diakon*innen und Pfarrer*innen arbeiten zusammen in Dienstgruppen.
Diakon*innen haben Sitz und Stimme im Ältestenkreis.
Was ist Supervision und wo beantrage ich sie?

Pfarrer*innen wird von Anfang an Supervision ermöglicht. Gerade am Berufsanfang ist Supervision besonders wichtig. Sie unterstützt das Hineinfinden in die neue Rolle und erleichtert die Orientierung in den neuen Arbeitsfeldern. Sie bietet die Möglichkeit zur Reflexion und unterstützt die Ausbildung der fachlichen und persönlichen Kompetenzen.

Im Lehrvikariat gibt es Supervision in kleineren Gruppen, die sich für die Supervision zusammenfinden.

Im Probedienst und danach gibt es die Möglichkeit zur Einzelsupervision. Teams bzw. Dienstgruppen vor Ort können sich ebenso supervisorisch begleiten lassen.

Diakon*innen wird von Anfang an Supervision ermöglicht.
Supervision unterstützt die Ausbildung der fachlichen Kompetenz und erleichtert die Orientierung im System sozialer, diakonischer und kirchlicher Institutionen.
Während des Traineeprogramms ist die Supervision eine tragende Säule. Eine Auswahl möglicher Supervisor*innen wird dir dabei von der Stabsstelle Diakon*innen direkt zugeschickt.
Auch nach der Traineezeit kann Supervision beantragt werden:
Ich werde umziehen: Wer muss über die neue Adresse informiert werden?
Bitte melde deinen Umzug mit der neuen Adresse an:

- Dienstvorgesetzte Stelle: Dekanat / Schuldekanat und
- Abteilung Pfarrbesoldung des EOK: pfarrbesoldung@ekiba.de.

- Dienstvorgesetzte Stelle: Dekanat / Schuldekanat,
- Abteilung Pfarrbesoldung des EOK: pfarrbesoldung@ekiba.de,
- Seminardirektion Petersstift und
- Abteilung Theologische Ausbildung: theologische.ausbildung@ekiba.de.

- Deine Dienstvorgesetzten: Dekanat / Schuldekanat,
- Personalverwaltung des EOK und
- Büro des Landeskirchlichen Beauftragten.
Ich hatte einen Unfall: Was muss ich tun? Wohin wende ich mich im Schadensfall? Ich muss einen Diebstahl melden: Wer hilft mir weiter?
Die haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiter*innen wie auch die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen sind in ihrer Tätigkeit unfall- und haftpflichtversichert.
Schadensfälle bitte so schnell wie möglich melden! Sonst riskierst du den Versicherungsschutz.
Schadensmeldungen sind nur an den Evangelischen Oberkirchenrat zu senden!
Wie viel Urlaub steht mir zu?
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Personen im Pfarrdienst haben insgesamt sechs Wochen im Jahr Erholungsurlaub. Bei einer sieben Tage Woche sind das 42 Tage. Bei eingeschränktem Dienstverhältnis entsprechend weniger (siehe Tabelle in der Urlaubsordnung).
Außerdem haben Pfarrpersonen das Recht auf einen dienstfreien Tag in der Woche. Nähere Erläuterungen gibt die Handreichung dienstfreie Tage.
Beide Regelungen gelten auch für das Vikariat.

Diakon*innen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes.
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 36 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf sechs Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (spätestens bis 31.05. des Folgejahres).
Wer vertritt mich, wenn ich nicht arbeite / arbeiten kann?

Wer krank ist, kann nicht für die eigene Vertretung sorgen. Dies übernimmt das Schul-/ Dekanat. Bei geplanten Abwesenheiten wie Urlaub, Fortbildungen und dienstfreien Tagen wird die Vertretung im Kooperationsraum geregelt. Das Dekanat unterstützt, wenn einmal keine Vertretungsregelung gefunden werden kann.
Eine diversitätssensible und inklusive Kirche und Arbeitgeberin ist mir wichtig! Bin ich hier richtig?
Herzlich willkommen!
Menschen in all ihrer Vielfalt arbeiten ehren- oder hauptamtlich in unserer Landeskirche.
Wir arbeiten daran, unsere Kirche gemeinsam noch inklusiver, diverser und möglichst barrierefrei zu gestalten.
Deshalb fragen wir danach, wo Menschen noch ausgeschlossen oder nicht beteiligt werden. Wir arbeiten daran, die Chancengleichheit aller zu verbessern.
Weitere Infos unter:
Ich habe Fragen zum Thema “geschlechtliche und sexuelle Vielfalt in der Kirche”. Wo kann ich mich informieren?
Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität prägen unsere Kirche, teilen ihren Glauben und bringen sich haupt- und ehrenamtlich ein. Nur gemeinsam sind wir Kirche Jesu Christi.
Bei Fragen zum queer-sensiblen Kirche-Sein kannst Du Dich an unsere Stabsstelle wenden:
Ich war längere Zeit krank: Wie geht es weiter?
Gute Besserung!

Bei einer länger andauernden Erkrankung bitten wir das Gespräch mit der / dem Dekan*in sowie dem Personalreferat zu suchen. Es besteht die Möglichkeit der stufenweise Wiederaufnahme des Dienstes im Rahmen einer Wiedereingliederung, deren Ausgestaltung in direktem Gespräch mit der / dem Dekan*in geklärt wird.

Wenn du als Diakon*in insgesamt länger als sechs Wochen im Jahr krank gewesen bist, wirst du zu einem freiwilligen BEM-Gespräch eingeladen.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel,
- Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Dienststelle möglichst zu überwinden,
- erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und
- den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.













