• Habe ich als Pfarrer*in oder Diakon*in sonntags auch mal frei?
  • Wie ist die Vertretung geregelt, wenn ich im Urlaub bin?
  • Wen muss ich informieren, wenn ich krank bin?
Diese und weitere Fragen zum Leben im Berufsalltag beantworten wir dir sortiert nach Stichworten:
 
 
 
 
Pfarrer*in
Lehrvikar*in
Pfarrer*in im Probedienst
Diakon*in
 
Die Infos gelten für alle Berufsgruppen, wenn keine Icons abgebildet sind.
Dir fehlt eine wichtige Info? Dann freuen wir uns über einen Hinweis an himmlische-berufe@ekiba.de  
 
Welche Regelungen gelten für Mutterschutz und Elternzeit?
 
Damit Pfarrer*innen ihre Elternzeiten planen und kommunizieren können, stehen zwei Merkblätter mit allen relevanten Informationen zu Mutterschutz und Elternzeit zur Verfügung. Diese werden dir nach der Ankündigung der Schwangerschaft zugesandt.

Ein Teildienst von 25 %, 50 % oder 75 % ist während der Elternzeit im Pfarrdienst möglich. Dies gilt auch für die Elternzeiten im Probedienst.
 
 
 
Herzlichen Glückwunsch! Mit einer Schwangerschaft verändert sich viel. Bitte melde deine Schwangerschaft über den Dienstweg an die Dienstvorgesetzten (Dekanat / Schuldekanat) und ebenso bitte gleichzeitig an die Abteilung Personalverwaltung des EOK.
Nach deiner Meldung erhältst du weitere Infos mit dem Mutterschutzschreiben.
 
Mutterschutz:
  • Anspruch auf eine Mutterschutzfrist > insgesamt mindestens 14 Wochen
  • Beginn Mutterschutzfrist > sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin
  • Ende > nach regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung
 
Elternzeit:
Diese Zeit kannst du nutzen, um dich umfassend um dein Kind zu kümmern, um Zeit in der Familie zu verbringen und auch, um dich in der neuen Familiensituation erst einmal zurechtzufinden.
 
  • Kann von beiden Elternteilen wahrgenommen werden, nachdem das Kind auf die Welt gekommen ist.
  • Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten.
  • Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
  • Auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern dürfen hiervon Gebrauch machen und sich somit für bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen lassen.
  • Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.
  • Es gibt klare Vorgaben und Regelungen.
 
Ich bin krank und kann nicht arbeiten: Was muss ich tun?
Gute Besserung!
 
 
Bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden (Dekanat / Schuldekanat): mit Anruf oder E-Mail!
 
 
 
Bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden (Dekanat / Schuldekanat): Bitte anrufen!
Zukünftig werden die Krankmeldungen elektronisch durch die ZGAST bei den Krankenkassen abgerufen.
 
Welche freien Tage stehen mir zu?
 
Pfarrer*innen mit gemeindlichem Auftrag arbeiten in einer 7-Tage-Woche, in der sie die Arbeitszeit selbstverantwortlich einteilen. In Absprache mit ihrer Dienstgruppe oder den Kolleg*innen im Kooperationsraum legen sie bei einem 100 % Deputat einen freien Tag in der Woche fest. Die freien Tage bei einem Teildienst werden je nach Deputatshöhe festgelegt.
 
Der „predigtfreie Sonntag“ steht Pfarrer*innen acht Mal im Jahr zu und umfasst das Wochenende von Samstag bis Sonntag. Pfarrer*innen im Probedienst haben 11 freie Wochenenden.  Diese Wochenenden können mit dem freien Tag einer Woche kombiniert werden. 

Gesetzliche Feiertage, die keine evangelischen Feiertage sind, werden nicht als Urlaubstage angerechnet. 
 
Die Erreichbarkeit von Pfarrer*innen an freien Tagen und Wochenenden wird über die Kooperationsregion sichergestellt und mit den Pfarrkolleg*innen wechselseitig abgestimmt. Wer frei hat, hat vollumfänglich frei und ist nicht verpflichtet, regelmäßig den AB abzuhören oder das Handy zu checken. Ein*e Pfarrkolleg*in vertritt am Telefon. 
 
 
 
Die Wochenarbeitszeit wird in der Regel auf sechs Wochentage verteilt. Der Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche beträgt 36 Arbeitstage. 
Für regelmäßigen wöchentlichen (fortlaufenden) Sonntagsdienst erhalten Diakon*innen einen dienstfreien ganzen Werktag während der Woche (z.B. am Montag oder Samstag). Information für den Dienstplan: Der Sonntagsdienst wird im Dienstplan aufgeführt. Die verbleibende Wochenarbeitszeit wird auf die übrigen Werktage aufgeteilt. 
 
Arbeitsbefreiung aus besonderem Grund:
  • bei Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort > 1 Arbeitstag
  • bei Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin > 1 Arbeitstag
  • bei schwerer Erkrankung: 
    • eines Angehörigen im Haushalt > 1 Arbeitstag jährlich
    • eines Kindes unter 12 Jahren, für das kein Krankengeldanspruch besteht > bis zu 4 Arbeitstage jährlich
    • zusammen jedoch max. 5 Arbeitstage jährlich bei Erkrankungen
Die Freistellungen werden nur gewährt, wenn die Ereignisse auf Arbeitstage fallen, d.h. es sind keine zusätzlichen Urlaubstage!
 
 
Meine Auszeiten sind Oasen zum Abschalten und Auftanken. Danach kann ich meine Aufgaben im Alltag wieder gut jonglieren.
 
 
Ich habe geheiratet: Wer muss informiert werden?
Herzlichen Glückwunsch!  
 
 
Bitte melde deine Eheschließung über den Dienstweg an die Dienstvorgesetzten (Dekanat / Schuldekanat) und gleichzeitig auch an die Abteilung Personalverwaltung des EOK (jeweils mit Kopie der Heiratsurkunde).
 
Kann ich mich für eine Pflegezeit freistellen lassen?
 
Wer die Verantwortung für pflegebedürftige Angehörige zu tragen hat, kann sich für eine Pflegezeit vom Dienst freistellen lassen. Alle Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt zur Pflegezeit
 
 
 
Wenn du eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegst, kannst du vollständig oder teilweise vom Dienst freigestellt werden.
Das Recht auf Freistellung hängt von der Pflegebedürftigkeit der / des Angehörige*n ab. Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate.
 
Kann ich eine Auszeit vom Dienst / Sabbatjahr nehmen?
 
Im Verlauf ihrer Berufsbiographie können Pfarrer*innen in der Badischen Landeskirche zwei Mal ein Sabbatjahr zur Salutogenese, für ein persönliches Projekt oder vor dem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nehmen. Das wird möglich durch ein vorausgehendes Ansparmodell, das individuell vereinbart wird. Weitere Informationen in der Übersicht.
 
 
 
Ein Sabbatjahr (Sabbatzeit) und deine Auszeit vom Dienst muss gut vorbereitet sein. Bitte stelle deinen Antrag über den Dienstweg. Die Details der Umsetzung werden dann gemeinsam mit der Personalverwaltung besprochen.
 
Zur finanziellen Vorbereitung der Auszeit wird in der Regel die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit um einen gewissen %-Satz für eine festgelegte Zeit reduziert, jedoch im üblichen Umfang weitergearbeitet.
Die eigentliche Sabbatzeit wird im Anschluss an die Ansparzeit genommen. Bei Reduktion des Gehaltes um 25 % und normaler Weiterarbeit entsteht im vierten Jahr ein Freijahr mit Weiterzahlung von 75 % der Vergütung.
 
Folgende Bedingungen gelten dabei:
 
  • nicht in der Ausbildungsphase
  • nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
  • bei sozialer Absicherung, i. d. R. also ab 50 % Beschäftigungsumfang
  • erst ab dem 3. oder 4. Berufsjahr
Bei Einsatz im RU ist die Sabbatzeit an das Schuljahr gebunden; Genehmigung eines Sabbatmodells durch den EOK nur im Benehmen mit Schuldekan*in. Die Rückkehr auf die bisherige Stelle nach Ablauf des Freijahres kann nicht zugesagt werden.
 
Bei Einsatz in Kirchengemeinde oder Kirchenbezirk ist eine Stellungnahme des Kirchengemeinderates bzw. des Bezirkskirchenrates erforderlich. Nach deren Eingang entscheidet der EOK. Bei Diakon*innen muss der künftige, also an das Sabbatjahr anschließende, Einsatz vorher geklärt sein.
 
 
Wie viel Urlaub steht mir zu?
 
 
 
Personen im Pfarrdienst haben insgesamt sechs Wochen im Jahr Erholungsurlaub. Bei einer sieben Tage Woche sind das 42 Tage. Bei eingeschränktem Dienstverhältnis entsprechend weniger (siehe Tabelle in der Urlaubsordnung). 
Außerdem haben Pfarrpersonen das Recht auf einen dienstfreien Tag in der Woche. Nähere Erläuterungen gibt die Handreichung dienstfreie Tage.
Beide Regelungen gelten auch für das Vikariat.
 
 
 
Diakon*innen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes.
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 36 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf sechs Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (spätestens bis 31.05. des Folgejahres).
 
Ich war längere Zeit krank: Wie geht es weiter?
Gute Besserung!
 
 
Bei einer länger andauernden Erkrankung bitten wir das Gespräch mit der / dem Dekan*in sowie dem Personalreferat zu suchen. Es besteht die Möglichkeit der stufenweise Wiederaufnahme des Dienstes im Rahmen einer Wiedereingliederung, deren Ausgestaltung in direktem Gespräch mit der / dem Dekan*in geklärt wird.
 
 
 
Wenn du als Diakon*in insgesamt länger als sechs Wochen im Jahr krank gewesen bist, wirst du zu einem freiwilligen BEM-Gespräch eingeladen.
 
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel,
 
  • Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Dienststelle möglichst zu überwinden,
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und
  • den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.